Satzung der Schachfreunde Birkenfeld e.V.

Satzung der Schachfreunde Birkenfeld

§1 Name , Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Birkenfeld e.V.“

Er ist in das zuständigen Vereinsregister einzutragen.

Sein Zweck ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.

Dementsprechend verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Ein etwaiger Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben darf nicht an Mitglieder oder Dritte ausgeschüttet, sondern nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung, sondern allenfalls Erstattung nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

Sitz des Vereins ist Birkenfeld/Enzkreis.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht und sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die zum Vereinsvermögen gehörenden Gegenstände zu benutzen. Sie sind verpflichtet, das Vereinsgerät sauber zu halten, nach dem Gebrauch wieder geordnet im Geräteschrank zu verwahren und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrages befreit. Der Vorstand kann einem landjährigen oder verdienstvollen Mitglied die silberne oder goldene Ehrennadel der „Schachfreunde Birkenfeld e.V.“ verleihen.

§5 Jugendliche Mitglieder

Schachfreunde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können dem Verein mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters als jugendliche Mitglieder beitreten.

Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteres ordentliche Mitglieder.

Jugendliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie sind auch nicht stimmberechtigt, haben jedoch im übrigen alle Rechte eines volljährigen Mitgliedes.

Jugendliche Mitglieder, aber auch Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können durch den Vorstand von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden. Ihr Beitrag kann auch mit einem Bruchteil des Beitrages volljähriger Mitglieder bemessen werden.

§6 Aufnahme als Mitglied

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme setzt einen rechtswirksamen Antrag des Bewerbers voraus.

Der Schriftführer des Vereins führt die Mitgliederliste.

Die Entscheidung des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag ergeht mündlich. Es genügt formlose Beschlußfassung und Bekanntmachung, wenn der Antragsteller zugleich in die Liste der Vereinsmitglieder aufgenommen wird.

§7 Austritt eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen. Sie wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.

Das ausgetretene Mitglied ist jedoch verpflichtet, den Vereinsbeitrag bis zum Schluß des Kalenderjahres zu zahlen, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

§8 Mitgliedsausschluß

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dem Mitglied,

1.      ein schwerer, fahrlässiger oder vorsätzlich begangener Verstoß gegen die Vereinskameradschaft oder eine ausdrückliche Anordnung des Vorstandes oder des Turnierleiters anzulasten ist oder

2.      die anhaltende Mißachtung der sich aus dieser Satzung oder der Turnierordnung ergebenden Pflichten zur Last fällt.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Beitrag des Mitglieds für mindestens zwei Kalenderjahre rückständig ist oder wenn das Mitglied ohne förmliche Austrittserklärung aus dem räumlichen Wirkungskreis des Vereins verzogen und aus seinem Gesamtverhalten zu schließen ist, daß es die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nicht mehr ausüben will.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig

1.)   Zur Wahl des Vorstandes,

2.)   zur Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassen und Revisionsberichte

3.)   zur Entlastung des Vorstandes

4.)   zur Festsetzung des Jahresbeitrages

5.)   zur Änderung der Satzung

§12 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Abstimmung über ihre Entlastung nicht stimmberechtigt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§13 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingehen, daß sie in der Tagesordnung der einzuberufenden Versammlung noch berücksichtigt werden können. Später eingehende oder erst in der Mitgliederversammlung zur Tagesordnung gestellte Anträge können zugelassen werden, Vorstand und Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.

Die Mitgliederversammlung kann nur im Rahmen der Tagesordnung Beschlüsse fassen.

§14 Sitzungsniederschrift der Mitgliederversammlung

Zahl der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder, Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ihnen zugrundeliegenden Mehrheiten werden in einer Niederschrift des Schriftführers festgehalten. Sie wird vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Falle mindestens drei Tage. Im übrigen richtet sich die Einberufung nach den Vorschriften, die für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn

1.      der Posten des 1. Vorsitzenden länger als drei Monate vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung frei wird   oder

2.      es mindestens 40% der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangen.

§16 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem Schriftführer, dem Turnierleiter, und dem Gerätewart.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Sachbearbeiter bestellen, die unmittelbar dem Vorstand verantwortlich sind, z.B. Pressewart, Jugendleiter und Mannschaftsführer.

Sachbearbeiter können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

§17 Vertretung des Vereins nach außen

Die Vorsitzenden vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Dritten gegenüber ist sowohl der 1.Vorsitzende als auch der 2.Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt. Jeder von ihnen vertritt also den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch zur Geschäftsführung nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§18 Der Rechnungsführer

Der Rechnungsführer führt Kasse und Konten und zieht die Beiträge ein. Er legt der Mitgliederversammlung über seine Verwaltung Rechnung. Zuvor sind Kasse und Konten von einem vom Vorstand bestellten sachkundigen Kassenprüfer zu prüfen.

§19 Der Schriftführer

Der Schriftführer führt in Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die schriftlichen Arbeiten des Vereins und fertigt die Niederschriften von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Alle Beschlüsse der Vereinsorgane werden vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden beurkundet.

§20 Der Turnierleiter

Der Turnierleiter ist für den Spielbetrieb verantwortlich, leitet die Turniere und überwacht die Einhaltung der auf seinen Vorschlag vom Vorstand zu beschließenden Turnierordnung.

§21 Der Gerätewart

Der Gerätewart verwaltet die dem Spiel dienenden Gegenstände. Er führt ein Verzeichnis aller vereinseigenen Geräte und berät den Vorstand in Fragen der Materialergänzung.

§22 Der Pressewart

Der eventuell vom Vorstand ernannte Pressewart hält Verbindung zur Tagespresse. Ihm obliegt die Veröffentlichung der Ergebnisse von Turnieren und Mannschaftskämpfen und im Einvernehmen mit dem Vorstand die Werbung für die Anliegen des Vereins.

§23 Der Jugendleiter

Der Vorstand kann einen Jugendleiter bestellen.

§24 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl notwendig, so wählt die Mitgliederversammlung nur für die restliche Amtszeit.

§25 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Sofern alle Mitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren ergehen.

§26 Einberufung der Vorstandssitzung

Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann form - und fristlos erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind. Im anderen Falle, ist eine Ladungsfrist von drei Tagen und schriftliche Ladung mit Tagesordnung erforderlich.

§27 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung gilt als abgelehnt, wenn mindestens sieben anwesende Mitglieder gegen die Auflösung stimmen.

Die Abstimmung über die Vereinsauflösung darf nur aufgerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

§28 Vereinsvermögen nach Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Birkenfeld für steuerbegünstigte Zwecke.

 

 

Unterschrieben haben : Hans- Martin Hubel, Dieter Hepfer, Franz Schädel, Wilhelm Dettinger, Dr. Wilhelm Gohl, Klaus Klarmann und Friedrich Kozel

Amtsgericht Pforzheim

Neuenbürg, den 25.2.77
Zweigstelle Neuenbürg

Die Satzung wurde am 21. Februar 1977 in das Vereinsregister Nr. 175 eingetragen.

Beglaubigt: Neuenbürg, den 25.2.77

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Amtsgerichtes

Just.-HSekr.

 



Ergänzung der Satzung

(Auszug aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung der Schachfreunde Birkenfeld vom 5.9.1986)

TOP10: Satzungsänderung

Die sollte im §1 Absatz 7 „der Sitz des Vereins ist Birkenfeld“ in „Der Sitz des Vereins ist Pforzheim“ geändert werden. Die Abstimmung ergab:

21 Ja- Stimmen
 2 Nein-Stimmen
 4 Enthaltungen

 

Michael Schneider Schriftführer Franz Schädel 1. Vorsitzender

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim OZ. 917 am 25.Nov.1986

Pforzheim, den 25. November 1986

Amtsgericht Pforzheim
Registergericht-
Schuler
Rechtspfleger-